Der Vorstand


1. Vorsitzender:

Hans Otto Festersen

Eckernförder Landstraße 12

24873 Havetoft

 

Tel. 04603 / 1607

vorstand@tus-dreiring-havetoft.de

 

 2. Vorsitzender:

Simon Davids

Nordertoft 8

24890 Süderfahrenstedt

 

Tel. 0177 3053678

vorstand@tus-dreiring-havetoft.de

 

Kassenwart:

Lena Petersen

vorstand@tus-dreiring-havetoft.de

 

Schriftführer:

Hartmut Wiebe

 

stellv. Schriftführerin:

Iris Kurrelbaum

 

Datenschutzbeauftragter:

Peter Hermann Petersen

datenschutz@tus-dreiring-havetoft.de



Satzung des TuS Dreiring Havetoft

§ 1 Zweck des Vereins
1.) Der Verein hat den Zweck, die allgemeine Verbreitung der Leibesübungen, wie z.Bspl.
des Turnens, der Leichtathletik und der Rasenspiele zu pflegen, insbesondere auch die
Jugend hierfür zu begeistern.
2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigste Zwecke" der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen
nur für Satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein ist selbstlos tätig und
erstrebt keinen Gewinn; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.) Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Landessportverbandes. Die
einzelnen Sparten sind je nach Aktivität Mitglied der jeweiligen Fachverbände, deren
Satzungen, Ordnungen und Entscheidungen anerkannt werden.
4.) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5.) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6.) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a.) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spiel- und Übungsbetrieb
b.) Durchführung von Spiel- und Übungsstunden unter Leitung der Übungsleiter.
c.) Teilnahme an Vereinsmeisterschaften.
d.) Abhaltung von Versammlungen und Vorträgen
  
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
1.) Der Verein führt den Namen "Turn- und Spielverein Dreiring Havetoft" und hat seinen
Sitz in Havetoft. er ist hervorgegangen aus den Vereinen TuS Dreiring Havetoftloit e.V."
und dem " TuS Havetoft e.V." Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Name
ist mit dem Zusatz versehen " eingetragener Verein" (e.V.)
2.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
3.) Die Vereinsfarben sind rot-weiß. Sein Kennzeichen ist der Vereinsstander. Dieser ist
dreieckig mit rot-weißem Feld, auf dem drei schwarze Ringe ineinander übergreifen.
Über den drei Ringen steht in Buchstaben " TuS Dreiring" und unter den Ringen
"Havetoft"
  
§ 3 Mitgliedschaft
1.) Als Mitglied kann jede Person aufgenommen werden.
2.) Der Verein hat aktive, fördernde und Ehrenmitglieder.
3.) Für besondere Verdienste im Verein kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Hierüber beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes.
  
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1.) Die Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, haben Stimmrecht in der
Mitgliederversammlung. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
2.) Alle Mitglieder haben das Recht, Anträge an den Vorstand und an die
Mitgliederversammlung zu stellen.
3.) Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der
Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
4.) Die Mitglieder sind verpflichtet:
  a.) die Ziele des Vereins zu fördern,
  b.) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
  c.) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
1.) Der Vereinsbeitritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Die
Beitrittserklärung gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats  vom

Vorstand schriftlich abgelehnt worden ist. Dieser Bescheid kann nur von der
Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit aufgehoben werden.
2.) Die Mitgliedschaft endet: a.) durch Tod / b.) durch Austritt / c.) durch Ausschluss
3.) Der freiwillige Austritt (Kündigung) erfolgt durch die schriftliche Kündigung des
Mitglieds bzw. seines gesetzlichen Vertreters gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum
Schluss eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen zulässig.
4.) Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand mit 2/3 Mehrheit aus
dem Verein ausgeschlossen werden:
  a.) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder wegen groben
unsportlichen Verhaltens
  b.) wegen Zahlungsrückständen des Beitrages sechs Monate nach Fälligkeit trotz
Mahnung.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Hiergegen kann er innerhalb
eines Monats nach Abgang des Schreibens beim Vorstand schriftlich Einspruch
eingeleitet werden. Über den Einspruch entscheidet die darauf folgende
Mitgliederversammlung.
  
§ 6 Mitgliedsbeitrag
1.) Von den Mitgliedern werden Beiträge und ggf. Aufnahmegebühren und Umlagen
erhoben.
2.) Die Höhe, die Fälligkeit und Zahlungsweise der Beiträge gemäß Abs.1 bestimmt die
Mitgliederversammlung durch Beschluss.
3.) Der Gesamtvorstand wird ermächtigt, eine Beitragsordnung zu erlassen und darin die
Einzelheiten zum Beitragswesen des Vereins zu regeln.
4.) Der Gesamtvorstand ist ermächtigt, den Beitrag gemäß Abs. 1 in Ausnahmefällen auf
Antrag zu stunden oder zu erlassen.
5.) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
  
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
  a.) die Mitgliederversammlung / b.) der Vorstand / c.) der Gesamtvorstand / d.) der
Jugendausschuss
  
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal jährlich im
ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
2.) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung
einer Frist von 14 Tagen einzuladen. Die Bekanntmachung erfolgt im Vereinsaushang.
3.) Anträge zur Ergänzung der Tagesordnung sind möglich, sofern diese schriftlich 8 Tage
vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingegangen sind.
4.) Anträge auf Satzungsänderung sind als Dringlichkeitsanträge nicht zulässig.
5.) Der Vorstand muss auf Beschluss des Gesamtvorstandes eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen, oder wenn der 10. Teil der stimmberechtigten
Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem
Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist
von mindestens 14 Tagen einzuladen.
6.) Die Mitgliederversammlungen sind  beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen
worden sind.
  
§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung
  Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
  • Festsetzung der Tagesordnung
  • Wahl des Vorstandes
  • Wahl des Gesamtvorstandes
  • Bestätigung des Jugendwartes und der Spartenleiter

  • Entlastung des Vorstandes
  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von 2 Jahren
  • Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes
  • Entgegennahme des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer
  • Genehmigung des Haushaltsplanes
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
  • Beratung über Anträge
  
§ 10 Ablauf und Beschlussfassung der Mitgliedversammlung
1.) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner
Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
2.) Die Mitgliederversammlung fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Die
Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen.
  
§ 11 Der Vorstand
1.) Der Vorstand besteht:
  a) dem 1. Vorsitzenden
  b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
  c) Kassenwart
  d) dem Schriftführer
  e) dem stellvertretenden Schriftführer
2.) Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende
und der Kassenwart. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Sie vertreten den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
3.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
4.) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist der 1. Vorsitzende, bei seiner Abwesenheit der
stellvertretende Vorsitzende selbstständig befugt. Für Grundstücksverträge ist die
Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.
  
§ 12 Der Gesamtvorstand
1.) Der Gesamtvorstandbesteht aus dem Vorstand, den Spartenleitern, dem Jugendwart und 3
Beisitzern. Außerdem gehört dem Gesamtvorstand  der Vorsitzende des
Jugendausschusses an.
2.) Der Gesamtvorstand ist für die in der Satzung niedergelegten und für die ihm von der
Mitgliederversammlung übertragenen Aufgaben zuständig.
3.) Zur Durführung der übertragenen Aufgaben kann der Gesamtvorstand weitere Ordnungen
erlassen. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
  
§ 13 Der Vereinsjugendtag
1.) Der Vereinsjugendtag ist jährlich durch den Jugendausschuss einzuberufen
2.) Die vom Jugendtag beschlossene Jugendordnung ist nicht Bestandteil dieser Satzung
  
§ 14 Aufgaben und Rechte der Kassenprüfer
1.) Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung nach
Vereinbarung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung
haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
2.) Sie beantragen die Entlastung der Vorstandes.
  
§ 15 Wahlen
1.) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.
2.) Gewählt werden können alle volljährigen und vollgeschäftsfähigen Mitglieder des
Vereins.
3.) Die Mitglieder des Vorstands werden auf Dauer von zwei Jahren gewählt und bleiben bis

zur Neuwahl / Wiederwahl im Amt, soweit die Mitgliederversammlung die
Vorstandsmitglieder zu wählen hat.
4.) In Jahren mit gerader Endziffer werden gewählt:
der 1. Vorsitzende und der Schriftführer.
5.) In den Jahren mit ungerader Endziffer werden gewählt:
der stellvertretende Vorsitzende, der Kassenwart und der stellvertretende Schriftführer.
6.) Die Wahl der Vorstandsmitglieder gemäß §11 erfolgt geheim. Die Wahl der übrigen
Mitglieder des Gesamtvorstandes erfolgt durch Handzeichen, es sei denn, es wird
geheime Wahl gewünscht.
7.) Bei Wahlen ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgangerforderlich. Ergibt der zweite
Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
8.) Bei Ausscheiden eines Gesamtvorstandsmitgliedes haben die verbleibenden Mitglieder
das Recht das vakante Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu
besetzen.
  
§ 16 Beurkundungen und Niederschriften
Die Beschlüsse des Vorstandes, des Gesamtvorstandes und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer
zu unterzeichnen.
  
§ 17 Satzungsänderungen
  Die Änderung der Satzung kann nur  durch die Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden § der Satzung in der
Tagesordnung bekanntgeben. Ein Beschluss, der die Änderung der Satzung enthält,
bedarf einer Mehrheit von 2/3 der erschienen Mitglieder.
  
§ 18 Aufwendungsersatz
1.) Alle Vereinsämter sind Ehrenämter.
2.) Alle Organmitglieder und ehrenamtlichen Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch
auf Aufwendungsersatz
 nach § 670 BGB
3.) Einzelheiten dazu regelt die Beitrags- und Finanzordnung des Vereins, die durch die
Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  
§ 19 Vereinsauflösung
1.) Die Vereinsauflösung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
dreiviertel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen
müssen.
2.) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes
fällt das Restvermögen an das Elisabethheim Havetoft e.V. oder an seinen
Rechtsnachfolger, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden haben.
  
§20 Inkrafttreten
1.) Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 09.03.2001